AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 14.03.2000
20A C 246/99
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 81

Angemessenheit der vereinbarten Vergütung bei einem Nachbarstreit [16fache gesetzliche Vergütung]

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 20A C 246/99

DRsp Nr. 2004/18472

Angemessenheit der vereinbarten Vergütung bei einem Nachbarstreit [16fache gesetzliche Vergütung]

1. Angesichts der anwaltlichen Betriebskosten ist ein Zeithonorar von 400 DM in einem Nachbarrechtsstreit als angemessenes Stundenhonorar anzusehen. 2. Allein die Tatsache, dass das auf der Basis des Stundenhonorars im konkreten Fall angefallene Honorar die gesetzlichen Gebühren um das 16fache übersteigt, lässt keinen Schluss auf die Unangemessenheit der Honorarforderungzu, soweit die Berechnungsgrundlage für das Honorar selbst angemessen ist.

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
AGS 2000, 81