Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 g Abs. 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Der von dem Verfahrenspfleger angesetzte Zeitaufwand von 28 Stunden für Aktenarbeit, Verwaltung, Dokumentation, Büro- und Schreibarbeit ist überzogen und daher in diesem Umfang nicht zu erstatten.
Soweit der Verfahrenspfleger Büro- und Schreibarbeiten selbst erledigt hat, kann er diese nicht nach einem Stundensatz von 60 DM abrechnen, der ihm wegen seiner besonderen Qualifikation (sozialpädagogisches Studium und Weiterbildung zum Verfahrenspfleger) bewilligt wurde. Vielmehr ist dieser Zeitaufwand von 10 Stunden nur nach einem Stundensatz von 25 DM für eine Bürokraft zu vergüten.
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