OLG Oldenburg - Beschluss vom 07.06.2002
12 WF 43/02
Normen:
FGG § 13a ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2003, 219
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 18.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 138/00

Angemessene Vergütung für Verfahrenspfleger

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 12 WF 43/02

DRsp Nr. 2003/7730

Angemessene Vergütung für Verfahrenspfleger

Soweit der Verfahrenspfleger Büro- und Schreibarbeiten selbst erledigt hat, kann er diese nicht nach einem Stundensatz von 60 DM abrechnen, der ihm wegen seiner besonderen Qualifikation (sozialpädagogisches Studium und Weiterbildung zum Verfahrenspfleger) bewilligt wurde. Vielmehr ist dieser Zeitaufwand von 10 Stunden nur nach einem Stundensatz von 25 DM für eine Bürokraft zu vergüten.

Normenkette:

FGG § 13a ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 g Abs. 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Der von dem Verfahrenspfleger angesetzte Zeitaufwand von 28 Stunden für Aktenarbeit, Verwaltung, Dokumentation, Büro- und Schreibarbeit ist überzogen und daher in diesem Umfang nicht zu erstatten.

Soweit der Verfahrenspfleger Büro- und Schreibarbeiten selbst erledigt hat, kann er diese nicht nach einem Stundensatz von 60 DM abrechnen, der ihm wegen seiner besonderen Qualifikation (sozialpädagogisches Studium und Weiterbildung zum Verfahrenspfleger) bewilligt wurde. Vielmehr ist dieser Zeitaufwand von 10 Stunden nur nach einem Stundensatz von 25 DM für eine Bürokraft zu vergüten.