Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 19. Dezember 2014 zu Recht zurückgewiesen. Die auf § 164 VwGO gestützte Festsetzung von Kosten des Rechtsanwalts der Beigeladenen in Höhe von 986,40 € für das Beschwerdeverfahren 8 B 1093/14 ist nicht zu bestanden.
Der Antragsteller dringt mit seinem Beschwerdevorbingen nicht durch, eine Festsetzung von Kosten für das Beschwerdeverfahren, das ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betrifft, scheide aus, weil es mit dem zuvor im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter dem Aktenzeichen 8 B 356/14 durchgeführten Beschwerdeverfahren kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bilde.
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