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2001
BVerfG
BVerfG - Beschluß vom 31.10.2001
1 BvR 1720/01
Normen:
BRAGO
§
13
Abs.
2
S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 273
FuR 2002, 187
NJW 2002, 429
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 17.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 264/01
LG Kleve, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 310/01
AG Emmerich, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 II 120/01 B
AG Emmerich, vom 15.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 II 120/01 B
Angelegenheiten i.S. von § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO
BVerfG,
Beschluß
vom 31.10.2001
- Aktenzeichen 1 BvR 1720/01
DRsp Nr. 2002/1204
Angelegenheiten i.S. von §
13
Abs.
2
S. 1
BRAGO
Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Behandlung der Beratung über den Unterhalt des Kindes und über das Umgangsrecht des Vaters als eine Angelegenheit i.S. von §
13
Abs.
2
S. 1
BRAGO
.
Normenkette:
BRAGO
§
13
Abs.
2
S. 1 ;
Gründe:
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