Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss, der unter Bezugnahme auf § 19 BRAGO ergangen ist, kann keinen Bestand haben.
Gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO ist die gerichtliche Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen, wenn die Partei Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. So verhält es sich auch hier: Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragsteller hätten ihre ihm gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie versäumt hätten, eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung herbeizuführen. Sie hätten sich in diesem Zusammenhang an den falschen Versicherer gewandt. Im Übrigen sei die Erteilung einer Deckungszusage Voraussetzung für die Mandatierung gewesen.
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