OLG Koblenz - Beschluss vom 24.01.2001
14 W 46/01
Normen:
BRAGO § 16 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 20
FamRZ 2002, 1206
OLGReport-Koblenz 2001, 526
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 316/99

Angeblicher Fehler beim Deckungsschutz-nichtgebührenrechtlicher Einwand

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 14 W 46/01

DRsp Nr. 2001/13914

Angeblicher Fehler beim Deckungsschutz-nichtgebührenrechtlicher Einwand

»Wirft der Mandant im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrem seinem Prozessbevollmächtigten vor, jener habe es versäumt, eine Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers einzuholen, indem er sich an den falschen Versicherer gewandt habe, so handelt es sich bei diesem Einwand um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand, der die Kostenfestsetzung hindert. Der Streit muss in einem Gebührenprozess ausgetragen werden.«

Normenkette:

BRAGO § 16 Abs. 5 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss, der unter Bezugnahme auf § 19 BRAGO ergangen ist, kann keinen Bestand haben.

Gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO ist die gerichtliche Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen, wenn die Partei Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. So verhält es sich auch hier: Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragsteller hätten ihre ihm gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie versäumt hätten, eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung herbeizuführen. Sie hätten sich in diesem Zusammenhang an den falschen Versicherer gewandt. Im Übrigen sei die Erteilung einer Deckungszusage Voraussetzung für die Mandatierung gewesen.