KG - Beschluss vom 13.08.2007
20 SchH 2/07
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 1035 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 37
MDR 2008, 284

Anforderungen an wirksame Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO

KG, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 20 SchH 2/07

DRsp Nr. 2007/18230

Anforderungen an wirksame Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO

»Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters ist, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 1035 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrte auf Grund einer in einem Praxisgemeinschaftsvertrag vom 9.11.1991 geregelten Schiedsvereinbarung die Benennung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner und einen Vorschlag hinsichtlich des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Mit Schreiben vom 26.10.2006 hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner unter Fristsetzung aufgefordert, seinen Schiedsrichter zu benennen und einen Vorsitzenden vorzuschlagen.

Nachdem der Antragsteller den Antrag hinsichtlich des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zurückgenommen und beide Parteien einen Schiedsrichter benannt hatten, erklärten die Parteien das Verfahren im Übrigen in der Hauptsache für erledigt.

Die Parteien beantragen, der jeweils anderen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.