KG - Beschluss vom 12.09.2006
1 W 261/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 122 Abs. 1 Nr. 1 § 124 ; BRAGO § 130 ; RVG § 59 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 1053
MDR 2007, 304
Rpfleger 2006, 662
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 298/04

Anforderungen an Verrechnung eines Rückzahlungsanspruchs des PKH-Empfängers hinsichtlich vor Bewilligung eingezahlter Gerichtskosten mit übergegangenem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 1 W 261/06

DRsp Nr. 2006/26115

Anforderungen an Verrechnung eines Rückzahlungsanspruchs des PKH-Empfängers hinsichtlich vor Bewilligung eingezahlter Gerichtskosten mit übergegangenem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts

»Erwächst dem Prozesskostenhilfeempfänger etwa wegen der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ein Rückzahlungsanspruch in Bezug auf vor der Bewilligung eingezahlte Gerichtskosten, so ist die Staatskasse nur dann berechtigt, diesen Rückzahlungsanspruch mit dem nach § 59 Abs. 1 RVG übergangenen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts zu verrechnen, wenn der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss entsprechend § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert ist oder nach § 124 ZPO aufgehoben wurde.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 122 Abs. 1 Nr. 1 § 124 ; BRAGO § 130 ; RVG § 59 ;

Entscheidungsgründe: