OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.02.2003
9 WF 119/03
Normen:
BRAGO § 125 ; BRAGO § 127 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 374
OLGReport-Nürnberg 2003, 438
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 664/00

Anforderungen an Vergütungskürzung des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 125 BRAGO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 119/03

DRsp Nr. 2003/6269

Anforderungen an Vergütungskürzung des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 125 BRAGO

»Eine Kürzung der von der Staatskasse zu leistenden Gebühren für den beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 125 BRAGO setzt die Feststellung eines konkreten Fehlverhaltens des beigeordneten Rechtsanwalts voraus, das geeignet sein muss, die Rechtsposition der von ihm vertretenen Partei zu gefährden.«

Normenkette:

BRAGO § 125 ; BRAGO § 127 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Rechtsanwalt war der Klägerin mit Prozeßkostenhilfebewilligung gemäß Beschluß des Familiengerichts vom 15.11.2000 zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet worden.

Nachdem die Klägerin Rechtsanwalt das Mandat gekündigt hatte, hob das Familiengericht mit Beschluß vom 11.06.2002 dessen Beiordnung auf und ordnete der Klägerin nunmehr Rechtsanwalt bei.