I.
Rechtsanwalt war der Klägerin mit Prozeßkostenhilfebewilligung gemäß Beschluß des Familiengerichts vom 15.11.2000 zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet worden.
Nachdem die Klägerin Rechtsanwalt das Mandat gekündigt hatte, hob das Familiengericht mit Beschluß vom 11.06.2002 dessen Beiordnung auf und ordnete der Klägerin nunmehr Rechtsanwalt bei.
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