OLG Thüringen - Beschluss vom 06.07.2006
4 W 273/06
Normen:
ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1489/05

Anforderungen an sofortiges Anerkenntnis (nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft)

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 4 W 273/06

DRsp Nr. 2006/24607

Anforderungen an sofortiges Anerkenntnis (nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft)

»1. Ein sofortiges Anerkenntnis kann von einem in Anspruch genommenen Bürgen auch noch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegeben werden, wenn er vorprozessual (noch) nicht in Anspruch genommen wurde und die Hauptschuld bei Klageerhebung (noch) nicht fällig war. 2. Erforderlich ist lediglich ein vor den Sachanträgen vorbehaltlos abgegebenes Anerkenntnis hinsichtlich der bestehenden Bürgschaftsverpflichtung. 3. Einer prozessarmen Partei kann in diesem Zusammenhang nicht angelastet werden, dass sie zur Zahlung der Gesamtschuld nicht sofort in der Lage ist und mit dem Anerkenntnis noch kein sofortiger Zahlungsausgleich erfolgt.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 99 Abs. 2, 569 ZPO form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.