OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2007
2 s Sbd IX 150/06
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4116; RVG -VV Nr. 4117;

Anforderungen an Gewährung einer Pauschvergütung des Strafverteidigers - besonderer Umfang; Gesamtgepräge des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2007 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 150/06

DRsp Nr. 2007/2441

Anforderungen an Gewährung einer Pauschvergütung des Strafverteidigers - besonderer Umfang; Gesamtgepräge des Verfahrens

»Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Rechtsanwalt wegen "besonderen Umfangs" des Verfahrens eine Pauschgebühr zu gewähren ist, ist nicht schematisch darauf abzustellen, ob dem Rechtsanwalt für die von ihm erbrachten Leistungen ggf. besondere gesetzliche Gebühren zustehen. Vielmehr ist immer auch das "Gesamtgepräge" des Verfahrens zu berücksichtigen.«

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4116; RVG -VV Nr. 4117;

Entscheidungsgründe:

I.

Der ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren zusammen mit weiteren Mitangeklagten u.a. Betrugsdelikte zur Last gelegt. Deswegen war bei der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld ein Verfahren gegen die ehemalige Angeklagte anhängig. Der Antragsteller war der ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Bestellung erfolgte am 26. August 2004. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagte erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: