KG - Beschluss vom 06.04.2009
I AGH 24/07
Normen:
ZPO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAGO § 16 Abs. 5; BRAGO § 37 Abs. 1; BRAGO § 37 Abs. 2; BRAGO § 37 Abs. 3;

Anforderungen an Form und Inhalt eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall bei Gesprächen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Gläubiger und bei beabsichtigtem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung; Höhe des Geschäftswerts in Zulassungssachen

KG, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen I AGH 24/07

DRsp Nr. 2009/14326

Anforderungen an Form und Inhalt eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall bei Gesprächen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Gläubiger und bei beabsichtigtem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung; Höhe des Geschäftswerts in Zulassungssachen

1. Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 16 Abs. 5, 37 Abs. 1 bis 3 BRAO setzt weder voraus, daß ein konkreter Antrag formuliert, noch daß der Antrag begründet wird. Ausreichend ist insofern, daß die Antragsschrift das Rechtsschutzziel des Antragstellers hinreichend klar erkennen läßt. 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 ZPO (wegen Vermögensverfall) ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil Vergleichsgespräche zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Gläubiger stattgefunden haben oder weil der Rechtsanwalt beabsichtigt, auf seine Rechte aus der Zulassung demnächst ohnehin zu verzichten. 3. Der Geschäftswert in Zulassungssachen beträgt ausnahmsweise nur 25.000,- EUR, wenn die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers schon seit einigen Jahren einen nur noch geringen Umfang hat und die Einkünfte des Rechtsanwalts hieraus gering sind.

Tenor:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.