BVerfG - Beschluß vom 04.10.1983
2 BvL 8/83
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ; KG (Kostengesetz) Bayern Art. 15 Abs. 1 S. 3 ; VwGO § 130 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 65, 132
DVBl 1983, 1239
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen RO 6 K 82 A.2203

Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 04.10.1983 - Aktenzeichen 2 BvL 8/83

DRsp Nr. 1996/6654

Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

»Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ; KG (Kostengesetz) Bayern Art. 15 Abs. 1 S. 3 ; VwGO § 130 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Kostengesetzes auf Widerspruchsverfahren mit der Folge, daß bei Nichtzahlung des angeforderten Kostenvorschusses binnen der gesetzten Frist der Widerspruch als zurückgenommen behandelt werden kann, gegen Bundesrecht verstößt.

I.

1. Das Bayerische Kostengesetz (KG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juni 1969 (GVBl. S. 165) regelt in seinem Ersten Abschnitt über "Verwaltungskosten" (Art. 1 bis 22) die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Behörden des Freistaates Bayern "für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen)"; die Regelungen gelten ebenso für andere Behörden, die Amtshandlungen im staatlichen Auftrag vornehmen (Art. 1 Abs. 1 KG). Wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KG ergibt, legt sich das Gesetz auch Geltung für das Rechtsbehelfsverfahren bei; nach einhelliger Auffassung findet es auf das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung (vgl. BVerwGE 61, 360 (361 f.)).