OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.08.2018
4 U 183/17
Normen:
RVG § 10;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 176
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 389/10

Anforderungen an eine anwaltliche Schlussrechnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 183/17

DRsp Nr. 2018/15199

Anforderungen an eine anwaltliche Schlussrechnung

Den Anforderungen an eine anwaltliche Schlussrechnung gemäß § 10 RVG ist genügt, wenn der Rechtsanwalt seiner Honorarrechnung ein Begleitschreiben beigefügt, indem erhaltene Vorschüsse summiert und von dem Gesamtbetrag der offenen Forderungen in Abzug gebracht werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 (Az.: 2-23 O 389/10) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 94 % und der Beklagte zu 2) 6 % zu tragen. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger 88 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.624,48 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 10;

Gründe

I.