Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 (Az.: 2-
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 94 % und der Beklagte zu 2) 6 % zu tragen. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger 88 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.624,48 Euro festgesetzt.
I.
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