OLG Hamm - Urteil vom 14.05.2009
4 U 16/09
Normen:
BGB § 312c Abs. 1; BGB-InfoV § 14 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 217
NJW-RR 2010, 700
OLGReport-Hamm 2009, 810
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 110/08

Anforderungen an die Vorabbelehrung über das Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft; Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für eine Abmahnung

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 16/09

DRsp Nr. 2009/15587

Anforderungen an die Vorabbelehrung über das Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft; Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für eine Abmahnung

1. Die Belehrung über die Widerrufsfrist nach den §§ 312c, 312d BGB muss angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher präzise sein. Der Hinweis in einem Internetangebot: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" reicht nicht aus. 2. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht betrifft elementare Verbraucherschutzrechte und ist keine Bagatelle. 3. Aus diesem Grund sind gem. § 4 Nr. 11 UWG die Kosten für die Abmahnung eines Wettbewerbers, der gegen die Belehrungspflicht verstößt, erstattungsfähig.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 312c Abs. 1; BGB-InfoV § 14 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11;

Gründe:

I.