1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den eine Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 07.02.2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten und Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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