OLG Koblenz - Beschluss vom 05.03.2012
14 W 123/12
Normen:
RVG § 19 Abs. 5; BGB § 280; BGB § 675;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1415
MDR 2012, 1062
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 323/08

Anforderungen an die Substantiierung eines nichtgebührenrechtlichen Einwands im Sinne von § 19 Abs. 5 RVG

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 14 W 123/12

DRsp Nr. 2012/10493

Anforderungen an die Substantiierung eines nichtgebührenrechtlichen Einwands im Sinne von § 19 Abs. 5 RVG

Ein die Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 5 RVG hindernder nichtgebührenrechtlicher Einwand erfordert keine schlüssige Substantiierung. Da der Anwalt seine Partei vor Abschluss eines Prozessvergleichs über dessen rechtliche und wirtschaftliche Folgen umfassend beraten muss, ist die Rüge ausreichend, bestimmte regelungsbedürftige Fragen seien im Vergleich zum Nachteil des Mandanten ungeregelt geblieben.

1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den eine Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 07.02.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten und Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 5; BGB § 280; BGB § 675;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung der Antragstellerin steht nach § 11 Abs. 5 RVG entgegen, dass die Antragsgegnerin Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihre Grundlage haben.