Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 01.11.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.347,23 € festgesetzt.
I.
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