OLG Thüringen - Beschluss vom 21.01.2013
9 W 11/13
Normen:
RVG § 11; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 866/11

Anforderungen an die Substantiierung außergebührenrechtlicher Einwendungen im Verfahren nach § 11 RVG

OLG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 9 W 11/13

DRsp Nr. 2013/16220

Anforderungen an die Substantiierung außergebührenrechtlicher Einwendungen im Verfahren nach § 11 RVG

Zwar ist allgemein anerkannt, dass nicht jede außergebührenrechtliche Einwendung zur Ablehnung der Vergütungsfestetzung im Verfahren nach § 11 RVG führt. Erforderlich ist, dass mit der Einwendung tatsächliche Umstände dargelegt werden, die auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sind und aus denen der materiell-rechtliche Einwand zumindest im Kern ersichtlich wird. Wenn der Antragsgegner vorträgt, einem Vergleichsschluss nicht zugestimmt zu haben, handelt es sich hierbei nicht um eine gänzlich halt- und substanzlose Einwendung.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 01.11.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.347,23 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11; ZPO § 104;

Gründe:

I.