OLG Naumburg - Beschluss vom 11.08.2000
3 WF 96/00
Normen:
BRAGO § 19 ; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 19.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 83/92

Anforderungen an die Qualität der Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.08.2000 - Aktenzeichen 3 WF 96/00

DRsp Nr. 2004/18241

Anforderungen an die Qualität der Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

»Für die Erhebung einer materiell-rechtlichen Einwendung im Sinne von § 19 BRAGO ist weder eine nähere Substantiierung noch Schlüssigkeit erforderlich. Es genügt, das der Kern an tatsächlichem Vorbringen sichtbar wird, der geeignet ist, einen materiell-rechtlich der Gebührenordnung entgegenstehenden Einwand zu begründen (im Anschluss an OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1276).«

Normenkette:

BRAGO § 19 ; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Gründe:

Das Amtsgericht Köthen hat mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19.07.1996 die von den Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 341,17 DM festgesetzt. Dieser Beschluss wurde der seit dem 02.05.1993 volljährigen Antragsgegnerin zu 1. erst am 12.07.2000 zugestellt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin zu 1. mit der am 27.07.2000 eingelegten Beschwerde und legt dar, sie bzw. ihre damalige alleinvertretungsberechtigte Mutter habe dem Antragsteller kein Mandat für die Wahrnahme der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Naumburg am 08.04.1993 erteilt. Vielmehr habe sie bzw. ihre Mutter Rechtsanwalt G. aus H. mit der alleinigen und vollständigen Prozessvertretung im Rechtsmittelzug beauftragt.