OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2011
6 E 584/11
Normen:
RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-; VwGO § 164;

Anforderungen an die Mitwirkungshandlungen eines Prozessbevollmächtigten i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-RVG bzgl. eines Einigungs- oder Vergleichsvorschlags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 6 E 584/11

DRsp Nr. 2011/14580

Anforderungen an die Mitwirkungshandlungen eines Prozessbevollmächtigten i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV- RVG bzgl. eines Einigungs- oder Vergleichsvorschlags

Für eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV- RVG (Einigungsgebühr) reicht es aus, wenn dieser den Einigungs- oder Vergleichsvorschlag prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und (auch) aufgrund seiner Bemühungen die Einigung zustande kommt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-; VwGO § 164;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, vom 18. August 2010 - 18 E 471/10, vom 2. Oktober 2009 - 13 E 1111/09 - jeweils [...], und vom 8. Juli 2009 - 18 E 1013/08 -, NJW 2009, 2840.