Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, vom 18. August 2010 - 18 E 471/10, vom 2. Oktober 2009 - 13 E 1111/09 - jeweils [...], und vom 8. Juli 2009 - 18 E 1013/08 -, NJW 2009, 2840. |
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|