OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2002
10 W 96/02
Normen:
KostO § 154 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 149
OLGReport-Düsseldorf 2003, 51
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 489/00

Anforderungen an die Kostenberechnung durch einen Notar

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 10 W 96/02

DRsp Nr. 2004/15147

Anforderungen an die Kostenberechnung durch einen Notar

1. Entspricht eine notarielle Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO, so ist sie aufzuheben. 2. Die formellen Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der Schuldner sich aus einer anliegenden Übersicht von zahlreichen Gebührentatbeständen die in der Rechnung zitierten heraussuchen muß und dort eine für den juristischen Laien nicht ohne weiteres verständliche und auf die erfolgte Notartätigkeit übertragbare Kurzbezeichnung vorfindet.

Normenkette:

KostO § 154 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 489/00
Fundstellen
JurBüro 2003, 149
OLGReport-Düsseldorf 2003, 51