Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen eine Ausnahme von dem zur Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entschiedenen Grundsatz, dass der Rechtsanwalt im Gebührenstreit an zuvor erteilte Gebührenrechnungen nicht gebunden ist. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht. Es geht um die Anwendung der anerkannten Rechtsgrundsätze über die Verwirkung eines Anspruchs (§ 242 BGB) in einem besonders gelagerten Einzelfall. Dies gilt auch, soweit sich der geltend gemachte Anspruch auf steuerliche Tätigkeit gründet.
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