BGH - Beschluß vom 14.12.2006
IX ZR 158/04
Normen:
BRAGO § 16 ; StBGebV § 7 ; ZPO § 693 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2165/04
LG Traunstein, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2667/01

Anforderungen an die Individualisierung von Honoraransprüchen eines Steuerberaters in einem Mahnbescheid

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 158/04

DRsp Nr. 2007/722

Anforderungen an die Individualisierung von Honoraransprüchen eines Steuerberaters in einem Mahnbescheid

Sind in einem Mahnbescheid geltend gemachte Honorarforderungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts nicht hinreichend individualisiert, so kann dieser Mangel durch die nachträgliche Erstellung und Übersendung einer Rechnung nicht mit Rückwirkung geheilt werden.

Normenkette:

BRAGO § 16 ; StBGebV § 7 ; ZPO § 693 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen eine Ausnahme von dem zur Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entschiedenen Grundsatz, dass der Rechtsanwalt im Gebührenstreit an zuvor erteilte Gebührenrechnungen nicht gebunden ist. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht. Es geht um die Anwendung der anerkannten Rechtsgrundsätze über die Verwirkung eines Anspruchs (§ 242 BGB) in einem besonders gelagerten Einzelfall. Dies gilt auch, soweit sich der geltend gemachte Anspruch auf steuerliche Tätigkeit gründet.