OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.02.2009
5 W 242/08
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; MarkenG § 4 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 14 Abs. 5; MarkenG § 140 Abs. 1; MarkenG § 140 Abs. 3; RVG § 13;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 326
OLGReport-Saarbrücken 2009, 502
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, 7III O 30/07,

Anforderungen an die Glaubhaftmachung hinsichtlich der Kosten eines Patentanwalts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 5 W 242/08

DRsp Nr. 2009/14272

Anforderungen an die Glaubhaftmachung hinsichtlich der Kosten eines Patentanwalts

Die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in Kennzeichenstreitsachen sind im Kostenfestsetzungsverfahren durch anwaltliche Versicherung grundsätzlich ausreichend glaubhaft gemacht.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.085,04 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; MarkenG § 4 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 14 Abs. 5; MarkenG § 140 Abs. 1; MarkenG § 140 Abs. 3; RVG § 13;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts.

Der Kläger hatte die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Verwendung eines eingetragenen Zeichens im geschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 1.6.2007 erließ das Landgericht antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, die es auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit am 6.7.2007 verkündetem Urteil bestätigte. Zugleich wurden der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.