OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.02.2009
I-10 W 137/08
Normen:
RVG § 44; RVG § 55 Abs. 5 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 294;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 456
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.09.2008

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren im Beratungshilfeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen I-10 W 137/08

DRsp Nr. 2009/7988

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren im Beratungshilfeverfahren

Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorlage von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2008 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 44; RVG § 55 Abs. 5 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 294;

Gründe:

I.