OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2009
I-24 W 44/09
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; ZPO § 572;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 427
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 74/08

Anforderungen an die Form einer Nichtabhilfeentscheidung; Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen I-24 W 44/09

DRsp Nr. 2010/9118

Anforderungen an die Form einer Nichtabhilfeentscheidung; Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung

1. Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung zu einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss dürfen nicht durch einen Vermerk und schlichte Verfügung, sondern müssen durch Beschluss ergehen, der den Parteien formlos mitzuteilen ist. 2. Ausnahmsweise müssen Umsatzsteuerbeträge bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers zu fehlendem Vorsteuerabzug durch entsprechenden, vom Gegner zu erbringenden Beweis entkräftet wird, oder sich deren offensichtliche Unrichtigkeit aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Akteninhalt, ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspfleger - vom 24. August 2009 aufgehoben.

Dem Landgericht – Rechtspfleger/ -in - wird die anderweitige Kostenfestsetzung nach Maßgabe dieser Entscheidung übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Beschwerdewert: 241,91 EUR (80% von 302,39)

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; ZPO § 572;

Gründe