Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspfleger - vom 24. August 2009 aufgehoben.
Dem Landgericht – Rechtspfleger/ -in - wird die anderweitige Kostenfestsetzung nach Maßgabe dieser Entscheidung übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 241,91 EUR (80% von 302,39)
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