OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2006
I-24 U 183/05
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 21/05

Anforderungen an die Form einer Honorarvereinbarung; Rechtsfolgen eines Schuldbeitritts hinsichtlich der Verjährung von Honoraransprüchen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen I-24 U 183/05

DRsp Nr. 2009/28537

Anforderungen an die Form einer Honorarvereinbarung; Rechtsfolgen eines Schuldbeitritts hinsichtlich der Verjährung von Honoraransprüchen

1. Ein Vordruck i.S. von § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO liegt auch dann vor, wenn der Text unter Verwendung von verfügbaren Textbausteinen in Gestalt eines Schreibmaschinendrucks oder eines Ausdrucks von gespeichertem Text erstellt worden ist, der zur Individualisierung der Angelegenheit um die persönlichen Daten des Mandanten ergänzt worden ist. 2. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO sind zulässig nur solche Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie etwa Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und zu vergütende Nebenleistungen wie auch die Sicherungsabtreung von Ansprüchen gegen die Staatskasse. Unzulässig ist hingegen die Aufnahme des Empfangbekenntnisses in den Vordruck. 3. Schließt der Rechtsanwalt mit dem Mandanten angesichts der drohenden Verjährung bestimmter Vergütungsansprüche zu einem unmittelbar bevorstehenden Zeitpunkt eine Verjährungsabrede, wonach die Verjährung dieser Ansprüche um zwei Jahre hinausgeschoben wird, so bezieht sich dieser Aufschub nur auf diejenigen Verbindlichkeiten, die zu dem genannten Zeitpunkt verjährt wären.