KG - Beschluß vom 17.12.1997
1 AR 1476/97
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 07.08.1997 - (571) 110 PLs 1855/94 Ns (90/97),

Anforderungen an die Feststellung eines Rechtsmittelerfolgs

KG, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 1 AR 1476/97 - Aktenzeichen 3 Ws 729/97

DRsp Nr. 2004/9508

Anforderungen an die Feststellung eines Rechtsmittelerfolgs

1. Das Berufungsverfahren bildet kostenrechtlich auch dann eine Einheit, wenn es wegen einer zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist. Für die Frage des Berufungserfolges, die sich nach den gestellten Schlussanträgen beurteilt, ist daher die den Berufungsrechtszug abschließende Entscheidung maßgeblich. 2. Hebt das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung unter Zurückverweisung der Sache auf, so bezieht sich das ohne besonderen Ausspruch auch auf die Nebenentscheidung. Eine Beschränkung der Aufhebung und Zurückverweisung auf einen Teil der Kostenentscheidung, nämlich soweit sie die Kosten der Berufung des Angeklagten betraf, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Tatrichter die zusammentreffenden Rechtsmittel nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, kostenrechtlich getrennt, sondern als Einheit behandelt und gequotelt hat.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ;

Gründe: