OLG Koblenz - Beschluss vom 12.06.2009
14 W 379/09
Normen:
JVEG § 13; JVEG § 4; JVEG § 9; ZPO § 407a;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 213
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 OH 33/08

Anforderungen an die Feststellung des Einverständnisses der Parteien mit einer abweichenden Vergütung des Sachverständigen

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 14 W 379/09

DRsp Nr. 2010/9797

Anforderungen an die Feststellung des Einverständnisses der Parteien mit einer abweichenden Vergütung des Sachverständigen

Ein Einverständnis der Parteien mit einer abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen kann in bloßem Schweigen auch dann nicht gesehen werden, wenn das Gericht die Akten dem Gutachter wieder zuleitet, ohne dessen Antrag auf Bewilligung eines höheren als des gesetzlichen Stundensatzes ausdrücklich abzulehnen.

1. Die Beschwerde des Sachverständigen K... gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 22.05.2009 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 13; JVEG § 4; JVEG § 9; ZPO § 407a;

Gründe: