Auf die am 4. Mai 2009 beim Landgericht L. eingegangene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts vom 7. April 2009 wird die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Notars Dr. U. M. vom 25. September 2008 für unzulässig erklärt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.290.69 EUR festgesetzt.
I.
Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 28. April 2009 wenden sich die Kostenschuldner gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2009, durch den ihre Beschwerde vom 10. Oktober 2008 gegen die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnungen zu den Urkundsrollen Nrn. #######, #######und #######des Notars Dr. M. vom 25. September 2008 zurückgewiesen worden ist.
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