OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.02.2011
8 W 44/11
Normen:
GKG § 3; GKG § 34; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1; GKG -KV Nr. 1210; GKG -KV 1211 Nr. 1a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1324
MDR 2011, 635
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 75/10

Anforderungen an die Erhebung einer Klage; Rechtsfolgen der fehlenden Unterschrift

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 8 W 44/11

DRsp Nr. 2011/3741

Anforderungen an die Erhebung einer Klage; Rechtsfolgen der fehlenden Unterschrift

Die ermäßigte Gebühr gem. §§ 3, 34 GKG in Verbindung mit Nrn. 1210, 1211 Ziff. 1.a) GKG -KV nach Klagerücknahme ist nicht entstanden und kann nicht erhoben werden, wenn die Klage nicht unterschrieben war. Es fehlt dann an einer wirksamen Klageeinreichung.

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2011, Az. 33 O 75/10 KfH,

abgeändert:

Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin über die Erhebung einer 1,0-Verfahrensgebühr nach Nrn. 1210, 1211 Ziff. 1.a) GKG -KV in Höhe von 456 €

aufgehoben.

2. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3; GKG § 34; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1; GKG -KV Nr. 1210; GKG -KV 1211 Nr. 1a;

Gründe:

1. Am 19. Oktober 2010 wurde beim Landgericht Stuttgart durch die Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten eine Klage eingereicht, die von niemandem - weder von der Naturpartei noch von deren Rechtsanwalt - unterschrieben war. Auch auf der beglaubigten Abschrift befindet sich keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Am 20. Oktober 2010 wurde die Klage per Telefax, auf dem die Unterschrift des Rechtsanwalts ersichtlich ist, zurückgenommen.