1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2011, Az.
abgeändert:
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin über die Erhebung einer 1,0-Verfahrensgebühr nach Nrn. 1210, 1211 Ziff. 1.a) GKG -KV in Höhe von 456 €
aufgehoben.
2. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1. Am 19. Oktober 2010 wurde beim Landgericht Stuttgart durch die Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten eine Klage eingereicht, die von niemandem - weder von der Naturpartei noch von deren Rechtsanwalt - unterschrieben war. Auch auf der beglaubigten Abschrift befindet sich keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Am 20. Oktober 2010 wurde die Klage per Telefax, auf dem die Unterschrift des Rechtsanwalts ersichtlich ist, zurückgenommen.
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