LG Regensburg, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 25/99
Anforderungen an die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr
BVerfG, Beschluss vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 501/99
DRsp Nr. 2005/16226
Anforderungen an die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr
1. Der Antrag, der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, muss das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen.2. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt auseinandersetzen. Es genügt nicht, diese Entscheidungen dem Bundesverfassungsgericht mit der allgemein gehaltenen Bemerkung vorzulegen, sie verstießen gegen Normen des Grundgesetzes.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Verteidiger, der in der Hauptverhandlung des beschleunigten Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97BRAGO zusteht.
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