BVerfG - Beschluss vom 13.04.1999
2 BvR 501/99
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 1 § 97 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 34 Abs. 2 § 92 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 4100, Nr. 4101 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 25/99

Anforderungen an die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr

BVerfG, Beschluss vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 501/99

DRsp Nr. 2005/16226

Anforderungen an die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr

1. Der Antrag, der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, muss das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen.2. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt auseinandersetzen. Es genügt nicht, diese Entscheidungen dem Bundesverfassungsgericht mit der allgemein gehaltenen Bemerkung vorzulegen, sie verstießen gegen Normen des Grundgesetzes.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 1 § 97 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 34 Abs. 2 § 92 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 4100, Nr. 4101 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Verteidiger, der in der Hauptverhandlung des beschleunigten Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO zusteht.