OLG Hamm - Urteil vom 22.07.2010
I-28 U 237/09
Normen:
RVG § 4; BGB § 780;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 16/09

Anforderungen an die Bestimmtheit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hinsichtlich einer anwaltlichen Honorarforderung

OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen I-28 U 237/09

DRsp Nr. 2010/16780

Anforderungen an die Bestimmtheit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hinsichtlich einer anwaltlichen Honorarforderung

1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis einer anwaltlichen Honorarforderung, dem keine anwaltlichen Honorarrechnungen vorausgehen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 RVG a.F. nur dann, wenn sich anhand konkreter Angaben ergibt, für welche anwaltliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts der Mandant das Versprochene zahlen will bzw. welche anwaltlichen Honorarforderungen damit außer Streit gestellt werden sollen. 2. Vereinbartes und gesetzliches Anwaltshonorar sind nicht verschiedene Streitgegenstände, weil sie auf derselben anwaltlichen Leistung beruhen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnberg einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der vom Beklagten zurückgenommenen Widerklage, an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 4; BGB § 780;

Gründe

I.