OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2009
11 W 55/09
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 460/01

Anforderungen an die Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 11 W 55/09

DRsp Nr. 2009/24611

Anforderungen an die Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

1. Bei bestrittener Erstattungsfähigkeit muss der Kostenfestsetzungsbeschluss eine eingehende Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen erhalten. Die Begründung ist spätestens in einem Nichtabhilfebeschluss nachzuholen. 2. Eine floskelhafte Begründung steht einer fehlenden Begründung gleich. 3. Lässt ein Nichtabhilfebeschluss keine auf den Einzelfall bezogene Sachprüfung erkennen, so verfehlt er den Zweck, durch Vorschaltung einer Selbstkontrolle ein Beschwerdeverfahren zu vermeiden und ist keine geeignete Grundlage für ein Beschwerdeverfahren.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - Rechtspfleger - vom 19.03.2009 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29.04.2009 aufgehoben, soweit Kosten von mehr als 235,742,20 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht - Rechtspfleger - zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 152.248,50 EUR

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3;

Gründe: