Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - Rechtspfleger - vom 19.03.2009 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29.04.2009 aufgehoben, soweit Kosten von mehr als 235,742,20 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht - Rechtspfleger - zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 152.248,50 EUR
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