OLG Köln - Beschluss vom 23.12.2008
17 W 312/08
Normen:
ZPO § 104;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 361/06

Anforderungen an die Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 17 W 312/08

DRsp Nr. 2009/8254

Anforderungen an die Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

Entspricht der Rechtspfleger nicht in voller Höhe dem Kostenfestsetzungsantrag, so hat er nachvollziehbar darzustellen, wie sich der festgesetzte Betrag errechnet, was sich regelmäßig durch eine kurze rechnerische Zusammenstellung und eine unmissverständliche Begründung erreichen lässt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 455,38 €.

Normenkette:

ZPO § 104;

Gründe:

1.