KG - Beschluss vom 02.03.2009
2 W 15/09
Normen:
ZPO § 104;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 269/06

Anforderungen an die Begründung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

KG, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 2 W 15/09

DRsp Nr. 2009/21576

Anforderungen an die Begründung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Auch wenn eine sofortige Beschwerde zu ihrer Zulässigkeit regelmäßig keiner besonderen Begründung bedarf, so ist einem Beschwerdeführer aber zumindest abzuverlangen, nachvollziehbar darzulegen, welches konkrete Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht. Unterlässt er derartige Angaben, so ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 15. September 2008 - 29 O 269/06 - wird auf seine Kosten - einschließlich der Kosten der Streithelfer - bei einem Gegenstandswert von 300,00 € als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 104;

Gründe:

I.

Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung eines Vorschusses, hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Architektenvertrag in Anspruch. Die Streithelfer traten in dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei. Vor dem Kammergericht schlossen die Parteien einen umfassenden Vergleich. Hinsichtlich der Kosten bestimmten sie: