Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 15. September 2008 - 29 O 269/06 - wird auf seine Kosten - einschließlich der Kosten der Streithelfer - bei einem Gegenstandswert von 300,00 € als unzulässig verworfen.
I.
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung eines Vorschusses, hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Architektenvertrag in Anspruch. Die Streithelfer traten in dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei. Vor dem Kammergericht schlossen die Parteien einen umfassenden Vergleich. Hinsichtlich der Kosten bestimmten sie:
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