BGH - Beschluß vom 21.12.2005
XII ZB 33/05
Normen:
ZPO § 114 § 520 Abs. 3 § 574 Abs. 1 Nr. 1 § 238 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 § 522 Abs. 1 S. 4 § 574 Abs. 2 Nr. 2 § 97 § 91 Abs. 1 § 92 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 446
BGHZ 165, 318
BRAK-Mitt 2006, 77
FamRZ 2006, 400
MDR 2006, 587
NJW 2006, 693
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 115/04
AG Mönchengladbach, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 156/03

Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem Prozesskostenhilfeantrag

BGH, Beschluß vom 21.12.2005 - Aktenzeichen XII ZB 33/05

DRsp Nr. 2006/1952

Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem Prozesskostenhilfeantrag

»1. Ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch dann, wenn darin "zunächst" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungsantrag mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, ..." angekündigt wird.2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Anwaltsverschuldens zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Berufung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist.3. Zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 520 Abs. 3 § 574 Abs. 1 Nr. 1 § 238 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 § 522 Abs. 1 S. 4 § 574 Abs. 2 Nr. 2 § 97 § 91 Abs. 1 § 92 ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind die Töchter des Klägers. Dieser war durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 22. November 1994 verurteilt worden, ihnen rückständigen und laufenden Unterhalt zu zahlen.