Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
I.
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