BGH - Beschluss vom 16.07.2009
IX ZB 72/09
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 575; InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1; ZPO § 576 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 6;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1831
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 778/08
AG Braunschweig, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 274 IK 111/02

Anforderungen an die Begründetheit einer der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschwerdeentscheidung

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 72/09

DRsp Nr. 2009/20606

Anforderungen an die Begründetheit einer der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschwerdeentscheidung

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen.

Tenor:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 575; InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1; ZPO § 576 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 6;

Gründe:

I.