OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.11.2009
11 W 59/09
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567; ZPO § 572;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 481/08

Anforderungen an die Abhilfeentscheidung bei einer Kostenbeschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 11 W 59/09

DRsp Nr. 2010/535

Anforderungen an die Abhilfeentscheidung bei einer Kostenbeschwerde

Der Abhilfebeschluss muss eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Würdigung der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten. Andernfalls kann die Sache zur erneuten Abhilfeprüfung an den Rechtspfleger zurückverwiesen werden.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2009 (Az.: 2-3 O 481/08) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.2009, soweit er der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567; ZPO § 572;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).

In der Sache führt sie zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.09.2009 sowie zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens.