Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2009 (Az.: 2-3 O 481/08) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.2009, soweit er der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.
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