OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.03.2000
1 K 12/00
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KAG LSA (Sachsen-Anhalt) § 2 Abs. 2 Satz 2, Satz 4 § 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1718
LKV 2001, 41

Anforderungen an den Vertrauensschutz bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit Rückwirkung - Schlechterstellungsverbot - Streitwert in Normenkontrollverfahren gegen Gebührensatzungen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 1 K 12/00

DRsp Nr. 2004/15909

Anforderungen an den Vertrauensschutz bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit Rückwirkung - Schlechterstellungsverbot - Streitwert in Normenkontrollverfahren gegen Gebührensatzungen

»1. Es genügt den Anforderungen des Vertrauensschutzes bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit Rückwirkung, wenn die Gemeinde zwar eine aus formellen Gründen unwirksame Satzung erlassen, aber das ihrer Ansicht nach Erforderliche zum Erlass der Satzung getan hat und diese gemeindliche Willensäußerung auf ihre Veranlassung mit der Veröffentlichung bekannt gegeben worden ist. 2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG-LSA und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nicht geboten, eine rückwirkend in Kraft tretende Satzung mit der Überschrift "Ersetzungssatzung" zu versehen. Erforderlich und ausreichend ist, dass die satzungsrechtliche Bestimmung unmissverständlich deutlich macht, dass die ersetzende Satzung anstelle des bis zu ihrer Verkündung geltenden Satzungsrechts Geltung auch für die Vergangenheit beansprucht.