OLG Koblenz - Beschluss vom 14.05.2009
5 W 286/09
Normen:
ZPO § 89 Abs. 1 S. 3; ZPO § 91; GVG § 184;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 99/07

Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht eines für eine ausländische Partei auftretenden Rechtsanwalts; Kostenrechtliche Folgen vollmachtloser Vertretung

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 5 W 286/09

DRsp Nr. 2010/20311

Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht eines für eine ausländische Partei auftretenden Rechtsanwalts; Kostenrechtliche Folgen vollmachtloser Vertretung

1. Weist der für die klagende Prozesspartei handelnde Rechtsanwalt seine Vollmacht nicht nach, sind ihm die Kosten der unzulässigen Klage aufzuerlegen. 2. Tritt er für eine ausländische Partei auf, muss er die Vollmacht lückenlos durch in die deutsche Sprache übersetzte Dokumente nachweisen. 3. Zum Umfang der Kostenlast im Fall einer vollmachtslosen Vertretung.

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den zu ihren Lasten ergangenen Kostenbeschluss im Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen den Beschwerdeführern zur Last.

Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 1.308,80 €.

Normenkette:

ZPO § 89 Abs. 1 S. 3; ZPO § 91; GVG § 184;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte, in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung rechtfertigt sich aus § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO :