OLG Köln - Beschluss vom 14.01.2009
17 W 201/08
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 349
MDR 2009, 345
OLGReport-Köln 2009, 222
RVG professionell 2009, 162
RVGreport 2009, 434
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 260/02

Anforderungen an den Nachweis der Prozesskosten einer Partei

OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 17 W 201/08

DRsp Nr. 2009/8247

Anforderungen an den Nachweis der Prozesskosten einer Partei

Auch wenn das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit klarer und praktikabler Berechnungsgrundlagen bedarf, bedeutet dies auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH - III ZB 79/06 - 04.04.2007) nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO vielmehr grundsätzlich, dass er glaubhaft gemacht ist, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 2 ZPO bedienen kann und muss. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Köln vom 26.03.2008 sowie der teilabhelfende Beschluss vom 18.06.2008 teilweise abgeändert.

Aufgrund des Urteils der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24.07.2007 sind von der Beklagten weitere 70,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.09.2007 an die Klägerin zu erstatten.