OLG Hamburg - Urteil vom 23.04.2009
3 U 151/07
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 9; UWG § 12 Abs. 1; PAngV § 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 2302 Anlage 1; RVG -VV Nr. 2300 Anlage 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 87
MDR 2009, 1062
VRS 116, 440
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 277/07

Anforderungen an den Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Höhe der Anwaltsgebühren für ein wettbewerbliches Abschlussschreiben

OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 3 U 151/07

DRsp Nr. 2009/16170

Anforderungen an den Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Höhe der Anwaltsgebühren für ein wettbewerbliches Abschlussschreiben

1. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Gebrauchtwagenhändler gegenüber einem Dritten - ebenfalls Gebrauchtwagenhändler - abgegeben hat, ist mangels hinreichender Ernsthaftigkeit dann nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr für alle Gläubiger zu beseitigen, wenn die vorangegangene Abmahnung u.a. auf einer kollegial- fürsorglichen Motivation beruhte und der Dritte bekundet, eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe mit dem Unterlassungsschuldner "auf dem Rummel teilen" zu wollen. 2. Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist in der Regel nicht lediglich als einfaches Schreiben im Sinne der Nr. 2402 VV a.F. zum RVG (jetzt: Nr. 2302) anzusehen, sondern in Höhe einer 0,8-Geschäftsgebühr zu vergüten.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 30.07.2007 (Az. 312 O 277/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst: