OLG München - Beschluss vom 17.06.2010
7 U 4134/09
Normen:
ZPO § 73; GKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 21336/08

Anforderungen an den Inhalt der Streitverkündung; Erhöhung des Streitwerts bei Aufrechnung

OLG München, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 7 U 4134/09

DRsp Nr. 2010/21494

Anforderungen an den Inhalt der Streitverkündung; Erhöhung des Streitwerts bei Aufrechnung

1. Eine wirksame Streitverkündung setzt die Einreichung eines Schriftsatzes voraus, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sind. Dazu reicht es nicht aus, wenn ausgeführt wird, die Lage des Rechtsstreits sei dem Streitverkündungsempfänger aus seiner Beteiligung an den zahlreichen von ihm anhängig gemachten Prozessen bekannt, erforderlichenfalls möge er Akteneinsicht nehmen. 2. Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung wirkt sich streitwerterhöhend aus, wenn eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergangen ist, etwa weil dem Klageanspruch stattzugeben war. 3. Auch eine hilfsweise erhobene Widerklage wirkt sich streitwerterhöhend aus.

I. Auf den Antrag der Beklagten zu 1) und des Streithelfers wird das Rubrum des Endurteils des Oberlandesgerichts München vom 05.05.2010 dahingehend berichtigt, dass es bei der Vertretung der Beklagten zu 1) statt "Eva F." richtig lauten muss "Florian D.".

II. Im Übrigen werden die Tatbestands - und Urteilsberichtigungsanträge sowie die Beschwerde der Beklagten zu 1) und des Streithelfers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 73; GKG § 45 Abs. 3;

Gründe: