OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2007
2 s Sbd IX 30/07
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 308

Anforderungen an Bewilligung einer Pauschgebühr für Pflichtverteidiger - besonderer Umfang; Gesamtgepräge; lange Hauptverhandlungstermine

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 30/07

DRsp Nr. 2007/7149

Anforderungen an Bewilligung einer Pauschgebühr für Pflichtverteidiger - besonderer Umfang; Gesamtgepräge; lange Hauptverhandlungstermine

»Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Rechtsanwalt wegen "besonderen Umfangs" des Verfahrens eine Pauschgebühr zu gewähren ist, ist nicht schematisch darauf abzustellen, ob dem Rechtsanwalt für die von ihm erbrachten Leistungen ggf. besondere gesetzliche Gebühren zustehen. Vielmehr ist immer auch das "Gesamtgepräge" des Verfahrens zu berücksichtigen.«

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren zusammen mit weiteren Mitangeklagten schweren Bandendiebstahl zur Last gelegt. Deswegen war bei der Strafkammer des Landgerichts Dortmund ein Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten anhängig. Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Bestellung erfolgte am 19. Juli 2004. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: