OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2001
15 W 252/00
Normen:
KostO § 35 § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 40
JurBüro 2002, 379
NZG 2002, 486
OLGReport-Hamm 2002, 162
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 10/00

Anfertigen einer Gesellschafterliste durch den Notar als gebührenfreies Nebengeschäft

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 15 W 252/00

DRsp Nr. 2002/245

Anfertigen einer Gesellschafterliste durch den Notar als gebührenfreies Nebengeschäft

»Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat.«

Normenkette:

KostO § 35 § 147 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30. Dezember 1998 zu seiner UR-Nr. 374/98 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die Beteiligte zu 2) errichtet wurde. Am 13. Januar 1999 übersandte er dem Registergericht eine von ihm zu UR-Nr. 5/99 entworfene und beglaubigte Handelsregisteranmeldung der Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer vom 12. Januar 1999, und zwar zusammen mit einer Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und einer von ihm, dem Notar, angefertigten Liste der Gesellschafter.

Der Notar hat in seiner Kostenberechnung vom 13. Januar 1999, die von der Beteiligten zu 2) beglichen worden ist, für das Fertigen der Gesellschafterliste neben den sonstigen Gebühren und Auslagen für seine oben genannten Tätigkeiten eine 5/10 Gebühr gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 KostO von 25,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Geschäftswert von 5.000,00 DM berechnet.