Anfechtung eines Vergleichs über die Höhe der Gebührenforderung eines Strafverteidigers bei Zweifel über die Berechtigung zum Führen eines Doktortitels
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 17 U 77/96
DRsp Nr. 2004/16201
Anfechtung eines Vergleichs über die Höhe der Gebührenforderung eines Strafverteidigers bei Zweifel über die Berechtigung zum Führen eines Doktortitels
Ein in einem Zivilverfahren über Honoraransprüche eines Strafverteidigers geschlossener Vergleich ist nicht deshalb nach § 779BGB unwirksam, weil der Strafverteidiger einen Doktortitel möglicherweise zu Unrecht führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erst nach Beendigung des Strafverfahrens Zweifel über die Berechtigung auftreten.