Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. Juni 2013 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 8. April 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an den Rechtspfleger des Amtsgerichts Neubrandenburg zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den genannten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 311 € festgesetzt.
I.
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