BGH - Beschluß vom 13.06.2001
V ZB 18/01
Normen:
ZPO §§ 91a, 567 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
KG,

Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung

BGH, Beschluß vom 13.06.2001 - Aktenzeichen V ZB 18/01

DRsp Nr. 2001/10529

Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung

1. Eine im Rahmen eines oberlandesgerichtlichen Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung ist gem. § 567 Abs. 4 ZPO der Anfechtung im Wege der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof entzogen, soweit sie auf § 91a ZPO beruht. 2. Auch eine ausnahmsweise zulässige außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO §§ 91a, 567 Abs. 4 ;

Gründe: