BGH, Beschluß vom 13.06.2001 - Aktenzeichen V ZB 18/01
DRsp Nr. 2001/10529
Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung
1. Eine im Rahmen eines oberlandesgerichtlichen Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung ist gem. § 567 Abs. 4ZPO der Anfechtung im Wege der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof entzogen, soweit sie auf § 91aZPO beruht.2. Auch eine ausnahmsweise zulässige außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist nicht gegeben.