BGH - Beschluß vom 04.11.2003
KZB 24/03
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Anfechtung der Streitwertfestsetzung

BGH, Beschluß vom 04.11.2003 - Aktenzeichen KZB 24/03

DRsp Nr. 2003/15231

Anfechtung der Streitwertfestsetzung

1. Gegen die Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.2. Die in § 5 Abs. 6 S. 1, § 25 Abs. 4 S. 1 GKG vorgesehene Gebührenbefreiung gilt nur für statthafte Beschwerden.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluß käme allenfalls bei einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" in Betracht. Dafür ist hier nichts ersichtlich.