Anfechtung der Kostenfestsetzung wegen zu unzutreffender Streitwertfestsetzung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 93/99
DRsp Nr. 2005/13468
Anfechtung der Kostenfestsetzung wegen zu unzutreffender Streitwertfestsetzung
»1. Wird mit der Rechtspflegererinnerung bzw. der sofortigen Beschwerde (u.a.) geltend gemacht, die Kostenfestsetzung beruhe auf einem "unzutreffenden Streitwert", so ist das Rechtsmittel (insoweit) nicht begründet, als die Festsetzung auf dem vom Gericht festgesetzten Streitwert beruht.2. Wird die Streitwertfestsetzung nachträglich geändert, ist - allerdings nur auf fristgebundenen Antrag - der Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 107ZPO abzuändern. Eine Aufhebung der Kostenfestsetzung ohne Antrag sieht das Gesetz nicht vor.3. Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss gleichwohl vom Rechtspfleger aufgehoben und diese Entscheidung mit einer Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren verbunden oder um eine solche ergänzt (§ 321ZPO), so ist die Kostengrundentscheidung isoliert anfechtbar.
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