OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2000
8 W 93/99
Normen:
ZPO § 99 § 104 § 107 § 321 § 567 Abs. 2 S. 1 ; RPflG § 11 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1593
OLGReport-Brandenburg 2000, 298
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 459/97

Anfechtung der Kostenfestsetzung wegen zu unzutreffender Streitwertfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 93/99

DRsp Nr. 2005/13468

Anfechtung der Kostenfestsetzung wegen zu unzutreffender Streitwertfestsetzung

»1. Wird mit der Rechtspflegererinnerung bzw. der sofortigen Beschwerde (u.a.) geltend gemacht, die Kostenfestsetzung beruhe auf einem "unzutreffenden Streitwert", so ist das Rechtsmittel (insoweit) nicht begründet, als die Festsetzung auf dem vom Gericht festgesetzten Streitwert beruht. 2. Wird die Streitwertfestsetzung nachträglich geändert, ist - allerdings nur auf fristgebundenen Antrag - der Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 107 ZPO abzuändern. Eine Aufhebung der Kostenfestsetzung ohne Antrag sieht das Gesetz nicht vor. 3. Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss gleichwohl vom Rechtspfleger aufgehoben und diese Entscheidung mit einer Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren verbunden oder um eine solche ergänzt (§ 321 ZPO), so ist die Kostengrundentscheidung isoliert anfechtbar.