Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Kläger mit der Hälfte der Gerichtskosten und dessen gesamten außergerichtlichen Kosten belastet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Formel des Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Es ist zulässig.
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