OLG Celle - Beschluss vom 20.01.2010
6 W 5/10
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 393/08

Anfechtung der Kostenentscheidung bei teilweiser Erledigung

OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 6 W 5/10

DRsp Nr. 2010/1423

Anfechtung der Kostenentscheidung bei teilweiser Erledigung

Hat das Landgericht in seinem Urteil die Kostenentscheidung teilweise auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt, obwohl der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil der Hauptsache keine Kosten verursacht hat, hat das Oberlandesgericht auf sofortige Beschwerde gegen diesen Teil der Kostenentscheidung diesen Teil aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, weil die Kostenentscheidung insgesamt sich nach dem streitig entschiedenen Teil der Hauptsache zu richten hat, die dem Oberlandesgericht nicht zur Entscheidung angefallen ist.

Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Kläger mit der Hälfte der Gerichtskosten und dessen gesamten außergerichtlichen Kosten belastet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Formel des Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Es ist zulässig.