OLG Naumburg - Beschluss vom 03.11.2010
2 Ws (Reh) 141/10
Normen:
StPO § 464 Abs. 3; StrRehaG § 13; StrRehaG § 15;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 95
Vorinstanzen:
LG Magdeburg , vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Reh 41/10

Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung in Rehabilitierungsverfahren [sofortige Beschwerde]

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 2 Ws (Reh) 141/10

DRsp Nr. 2010/21515

Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung in Rehabilitierungsverfahren [sofortige Beschwerde]

Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers ist im Rehabilitierungsverfahren nicht nach § 13 StrRehaG mit der Beschwerde, sondern nach § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO durch die sofortige Beschwerde anzufechten.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Auslagenentscheidung in dem Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 26. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3; StrRehaG § 13; StrRehaG § 15;

Gründe:

I. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Betroffene gegen die Rücknahme der ihm gewährten Kapitalentschädigungen durch Bescheid des Antragsgegners vom 28. Dezember 2009. Das Landgericht Magdeburg hat dem Antrag stattgegeben und die außergerichtlichen Auslagen dem Antragsgegner auferlegt. Gegen diese Auslagenentscheidung, die dem Antragsgegner am 30. Juli 2010 zugestellt worden ist, richtet sich die am 20. August 2010 beim Landgericht eingegangene Beschwerde.